Pflicht zur Freistellung: Schulungsanspruch des Betriebsrats nach § 37 Abs. 6 BetrVG
Als Arbeitgeber sind Sie nach § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet, Mitglieder des Betriebsrats für erforderliche Schulungen bezahlt freizustellen und die Kosten dieser Seminare zu übernehmen.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Wenn der Betriebsrat durch ordnungsgemäßen Beschluss feststellt, dass eine Schulung für ein Mitglied erforderlich ist, besteht kein Ermessensspielraum auf Arbeitgeberseite – die Teilnahme ist zu ermöglichen, und zwar unter Fortzahlung der Vergütung.
Die Rechtsprechung bestätigt immer wieder: Die Schulung muss nicht betriebsbezogen sein, sondern auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben abzielen. Dazu zählen Grundlagenschulungen genauso wie bestimmte Spezialthemen (z. B. Arbeitsrecht, Mitbestimmung, Kommunikation oder Datenschutz).
Warum es sich lohnt, den Prozess aktiv zu begleiten:
Eine frühzeitige Abstimmung über Inhalte, Termine und Formate kann helfen, betriebliche Abläufe zu wahren und Konflikte zu vermeiden.
Ich unterstütze Arbeitgeber dabei, den gesetzlichen Rahmen einzuhalten, Schulungsmaßnahmen transparent zu begleiten und gemeinsam mit der Interessenvertretung tragfähige Lösungen zu finden.
Verlässliche Umsetzung – klarer rechtlicher Rahmen – gemeinsame Verständigung.
Kernfrage: Muss der Arbeitgeber Kosten übernehmen, auch wenn im Seminargebührenpaket (z. B. Tablet, Handbücher) enthaltene Zusatzleistungen nicht genutzt werden?
Ergebnis: Ja – das BAG entschied, dass die Arbeitgeberin alle entstandenen Schulungskosten (Seminargebühren, Verpflegungskosten, Reise- und Parkkosten) tragen muss. Die enthaltenen zusätzlichen Leistungen (Tablet etc.) sind nicht absetzbar, solange der Betriebsrat diese nicht in Kauf nimmt .
Quelle:https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-abr-27-20/
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-abr--8-23/
Kernfrage: Kann der Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder zwingen, an günstigeren Online-Schulungen teilzunehmen, wenn Präsenzseminare teurer sind?
Ergebnis: Nein! Das BAG stellt klar: Auch teurere Präsenzveranstaltungen können vom Betriebsrat verlangt werden – solange sie erforderlich und qualitativ besser bewertet werden. Arbeitgeber müssen die vollen Kosten tragen, einschließlich Reise, Verpflegung und Unterkunft .
Kernfrage: Wann ist eine Schulung „erforderlich“ im Sinne des § 37 Abs. 6?
Ergebnis:
Grundlagenschulungen (BetrVG, Arbeitsrecht, Arbeitsschutz) bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Begründung – das BAG räumt dem Betriebsrat hier einen Spielraum ein.
Spezialseminare hingegen müssen ein betriebliches Interesse oder eine bevorstehende Aufgabe begründen, sonst kann der Arbeitgeber die Teilnahme verweigern .
Quelle https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-abr-73-10/