Pflicht zur Freistellung: Schulungsanspruch des   Betriebsrats nach § 37 Abs. 6 BetrVG

Als Arbeitgeber sind Sie nach § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet, Mitglieder des Betriebsrats für erforderliche Schulungen bezahlt freizustellen und die Kosten dieser Seminare zu übernehmen.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Wenn der Betriebsrat durch ordnungsgemäßen Beschluss feststellt, dass eine Schulung für ein Mitglied erforderlich ist, besteht kein Ermessensspielraum auf Arbeitgeberseite – die Teilnahme ist zu ermöglichen, und zwar unter Fortzahlung der Vergütung.

Die Rechtsprechung bestätigt immer wieder: Die Schulung muss nicht betriebsbezogen sein, sondern auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben abzielen. Dazu zählen Grundlagenschulungen genauso wie bestimmte Spezialthemen (z. B. Arbeitsrecht, Mitbestimmung, Kommunikation oder Datenschutz).

Warum es sich lohnt, den Prozess aktiv zu begleiten:

Eine frühzeitige Abstimmung über Inhalte, Termine und Formate kann helfen, betriebliche Abläufe zu wahren und Konflikte zu vermeiden.

Ich unterstütze Arbeitgeber dabei, den gesetzlichen Rahmen einzuhalten, Schulungsmaßnahmen transparent zu begleiten und gemeinsam mit der Interessenvertretung tragfähige Lösungen zu finden.

Verlässliche Umsetzung – klarer rechtlicher Rahmen – gemeinsame Verständigung.

 

 

 

 

 

 

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